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Informationen und Know how zum Thema AG-Gruendung
Gründung
An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen (§2 AktG). Die frühere Untergrenze von fünf Gründern wurde im Jahr 1994 aufgehoben. Der Gesellschaftsvertrag – die Satzung – muss notariell beurkundet werden. Grundkapital [Bearbeiten] Das Gezeichnete Kapital einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Bei den Stückaktien wird ein prozentualer Anteil des Grundkapitals des Unternehmens angegeben. Hierbei wird jedoch keine Quote auf der Aktie vermerkt, da diese sich bei jeder Kapitalerhöhung oder -herabsetzung ändert. Gründungsbericht und Gründungsprüfung [Bearbeiten] Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Bei der Bargründung kann die Gründungsprüfung auch durch einen Notar durchgeführt werden. Anmeldung zum Handelsregister [Bearbeiten] Die gegründete Gesellschaft ist von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung aufgrund des GbR-Status entbunden werden. Die Eintragung hat somit bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden) Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.
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