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Fachbeitrag No. 01025-080130-54
Wettbewerbsvorteil durch Datenschutz
Macht Sie diese Überschrift neugierig? Dann nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit diesen Artikel zu Ende zu lesen, um den Wettbewerbsvorteil, den auch Sie ganz leicht nutzen können, zu erkennen.
Als Begründung zur Entscheidung: Datenschutz „Ja“ oder „Nein“, wird häufig die gesetzliche Pflicht angeführt. Gut, diese Verpflichtung ist natürlich existent und bietet allenfalls eine Grundlage für weitere, entscheidungsrelevante Gespräche, insbesondere da der Gesetzgeber mit der letzten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes im August 2006 noch einmal klar gestellt hat, dass jedes Unternehmen den Datenschutz zu beachten hat. Auch wenn die Anzahl der Beschäftigten vielleicht keinen eigens bestellten Datenschutzbeauftragten erforderlich macht, hat doch die verantwortliche Stelle den Schutz der personenbezogenen Daten anderweitig sicher zu stellen (das kann dadurch erfolgen, dass sich der Geschäftsführer selbst fachkundig macht, sich fachkundigen Rat einholt oder freiwillig einen Datenschutzbeauftragten bestellt).
Allerdings finde ich persönlich diese Begründung alleine auf das Gesetz gestützt, ziemlich einfallslos und zudem klingt es wie eine Drohung. Dabei gibt es doch genügend gute Gründe für den Datenschutz, die noch dazu tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil bringen. Ich möchte Ihnen nun einige gesetzliche Vorschriften aus dem Bundesdatenschutzgesetz vorstellen und dabei direkt den praktischen Nutzen für Ihr Unternehmen aufzeigen:
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