|— Business Know how
|——— Rubrik: Fachbeitraege
|———— Kategorie: Recht-Steuern
Fachbeitrag No. 01023-071213-46
Patente und Gebrauchsmuster
Um ein bestandskräftiges technisches Schutzrecht, wie das Gebrauchsmuster oder das Patent, zu erlangen, muss die Erfindung den gesetzlich geforderten Schutzvoraussetzungen der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit bzw. beim Gebrauchsmuster des erfinderischen Schritts und der gewerblichen Anwendbarkeit genügen. Hierbei gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Aufschluss über den Stand der Technik erhält man durch eine Vorrecherche, beispielsweise in einem Patentinformationszentrum, in denen der Erfinder auch selber die veröffentlichten Druckschriften mit seiner Erfindung vergleichen kann, oder in Internetdatenbanken. Je nach Erfahrung im Bereich der Recherche kann es aber von Fall zu Fall besser sein, einen Spezialisten mit der Recherche zu beauftragen. Eine derartige Recherche kann auch zur Überprüfung der Freiheit eines Gegenstandes von Schutzrechten Dritter dienen, wodurch eigene Fehlinvestitionen vermieden werden. Neben den veröffentlichten Druckschriften wirken sich beispielsweise auch Zeitungsartikel, Vorträge, Demonstrationsveranstaltungen, Tests oder eine Benutzung in der Öffentlichkeit neuheitsschädlich auf die Schutzfähigkeit der Erfindung aus. Zu beachten ist, dass der neuheitsschädliche Stand der Technik auch durch den Erfinder selbst erzeugt werden kann.
Daher sollte man, auch wenn es manchen Erfindern bzw. dem Anmelder schwer fallen mag, seine Idee bis zum Anmeldetag nach Möglichkeit für sich behalten. ...
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