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|——— Rubrik: Fachbeitraege
|———— Kategorie: Recht-Steuern
Fachbeitrag No. 01020-071130-37
Pflichtangaben auf Internetseiten
Jeder Unternehmer, der im Internet eine Homepage hat, unterliegt der Pflicht zur sog. „Anbieterkenn-zeichnung“. Die inhaltlichen Anforderungen werden durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Te-lemediengesetz (TMG) geregelt. Dieses hat verschiedene andere Gesetze, insbesondere auch das Tele-dienstgesetz (TDG), abgelöst. § 5 des neuen TMG regelt die Informationspflichten für alle Telemedien. Darunter fallen z.B. alle Ange-bote im Internet, beispielsweise Webshops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Webmail-Dienste, Informationsdiensten, Podcasts, Chatrooms und damit insbesondere auch die – nicht nur für private Zwecke – erstellte eigene Webseite. Anbieter, die ein Impressum nach § 5 TMG erstellen müssen, haben folgende Angaben zu machen.
Jan Köster Rechtsanwalt
kanzleiköster Rechts- und Steuerberatung
Perusastr. 7
80333 München
Fon: 089/ 244 16 49 33
Fax: 089/ 244 16 49 39
Internet: www.kanzleikoester.com
Expertenprofil: Jan Köster
Stichworte
Recht-Steuern / Gesellschaften, Internet
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