Bei einem Debt-Equity-Swap
werden Verbindlichkeiten eines Unternehmens zu Buchwer-ten
in Eigenkapital bzw. Eigenkapitalersatz umgewandelt.
Hierzu eignet sich insbesondere die Umwidmung der
Verbindlichkeiten in sog. Mezzanine-Kapital wie atypisch
stille Beteili-gungen oder Genussrechtskapital. Das
atypisch stille Gesellschafts- bzw. Genussrechts-kapital
wird bei entsprechender Ausgestaltung der Beteiligungsbedingungen
in der Bilanz als Eigenkapitalersatz ausgewiesen und
erhöht so die Eigenkapitalquote bei gleichzeitiger
Verminderung der Summe der Verbindlichkeiten. Die
Bonität und das Rating des Unter-nehmens wird
verbessert und die Aufnahme weiteren Kapitals erleichtert.
Ein Debt-Equity-Swap bietet
sich vor allem für Gesellschafterdarlehen an.
Dabei wird we-der die rechtliche Position des Gesellschafters
verschlechtert noch werden die Stimmver-hältnisse
in der Gesellschafterversammlung beeinflusst. Vielmehr
werden für das Unter-nehmen weitreichende Gestaltungsspielräume
sowohl in bilanzieller als auch in steuer-rechtlicher
Hinsicht eröffnet. Beispielsweise führt
die mit einer atypisch stillen Beteiligung verbundene
Möglichkeit der Verlustzuweisung unter anderem
dazu, dass in Investitions-phasen entstehende Verluste
auf den Gesellschafter übertragen werden können.
Hierzu wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ein
außerordentlicher Ertrag aus Verlustzuwei-sung
generiert, der einen sonst entstehenden Jahresfehlbetrag
bis zu einer schwarzen Null ausgleichen kann. Der
Gesellschafter kann die ihm so zugewiesenen Verluste
mit seinen positiven Einkünften verrechnen und
damit seine persönliche Steuerlast verringern.
Von der Umwandlung eines Gesellschafter-Darlehens
in Eigenkapitalersatz profitieren somit das Unternehmen
und der Gesellschafter zugleich.
Ein weiterer Vorteil des
Debt-Equity-Swaps: Vor allem in investitionsintensiven
Phasen wird das Unternehmen nicht mit regelmäßigen
Zins- und Tilgungszahlungen belastet. Die Kapitalgeber
sind in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafter
bzw. Genussrechts-Inhaber nur am Gewinn des Unternehmens
beteiligt, so dass die Höhe der Ausschüttung
von ei-nem positiven Jahresergebnis abhängig
ist. Die Gewinnausschüttung wird einmal im Jahr
nach der Aufstellung des Jahresabschlusses fällig.
Wenn eine Wandlung in Genuss-rechtskapital vorgenommen
wird, stellen die gewinnabhängigen Ausschüttungen
auf die Genussrechte für das Unternehmen keine
bereits mit Körperschaftsteuer belastete Ge-winnverwendung
dar. Vielmehr mindern die Ausschüttungen bei
entsprechender Ausges-taltung der Genussrechtsbedingungen
als Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Ge-winn.
Neben der Ausschüttung auf das so gewandelte
Darlehen erhält der Gesellschafter darüber
hinaus die ihm zustehenden Dividenden für seine
Stammeinlage bzw. Aktien.
Der mit der Gewährung
eines Gesellschafterdarlehens verfolgte Zweck, kurzfristig
die Li-quidität des Unternehmens zu erhöhen
und die jederzeitige Rückzahlbarkeit des überlas-senen
Kapitals sicherzustellen, kann mit mezzaninen Finanzierungsinstrumenten
besser erreicht werden. Denn im Falle der Krise wird
ein Gesellschafterdarlehen als eigenkapital-ersetzend
behandelt. Dies hat zur Folge, dass der darlehensgebende
Gesellschafter sein Kapital nicht mehr zurückfordern
kann und er im Insolvenzfall für seine Darlehensforde-rung
nicht einmal die Insolvenzquote erhält. Anders
bei einer atypisch stillen oder Genuss-rechts-Beteiligung:
hier kann eine feste Laufzeit und damit der Zeitpunkt
der Rückzahlung von vornherein festgelegt werden.
Aufgrund der Nachrangabrede, welche Voraussetzung
für eine Bilanzierung als Eigenkapital ist, wird
im Fall der Insolvenz auch das Mezzanine-Kapital erst
nach der Befriedigung der Gläubiger zurückgezahlt.
Sollte sich das Unternehmen bereits in der Krise befinden,
kann ein Debt-Equity-Swap auch als Sanierungsinstrument
zur Ablösung von Bank-Krediten bzw. Wandlung
der Kredi-te eingesetzt werden. In einem solchen Fall
wird durch einen Debt-Equity-Swap die bilan-zielle
Überschuldung, sprich ein "Nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag" vermie-den. Denn durch
die Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft
bzw. einer Genuss-rechtsbeteiligung kann ein Eigenkapitalposten
gebildet werden, der einen Jahresfehlbetrag bzw. einen
Bilanzverlust kompensiert. Hierzu ist allerdings die
Zustimmung der Kreditge-ber erforderlich.
In jedem Fall bietet der
Debt-Equity-Swap Unternehmen die Möglichkeit,
nahezu ohne Aufwand ihre Bilanzstruktur zu optimieren
und gleichzeitig die Liquidität zu schonen. Denn
durch eine Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
wird die Eigenkapitalquote-gesteigert und damit die
Gesamtfinanzierungsfähigkeit des Unternehmens
verbessert.
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