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 |——— Rubrik: Fachbeitraege
 |———— Kategorie: Unternehmensfuehrung, Finanzierung, Mezzanine
Fachbeitrag No. 01016-071001-25

Eigenkapitalquote verbessern durch einen "Debt-Equity-Swap"


Bei einem Debt-Equity-Swap werden Verbindlichkeiten eines Unternehmens zu Buchwer-ten in Eigenkapital bzw. Eigenkapitalersatz umgewandelt. Hierzu eignet sich insbesondere die Umwidmung der Verbindlichkeiten in sog. Mezzanine-Kapital wie atypisch stille Beteili-gungen oder Genussrechtskapital. Das atypisch stille Gesellschafts- bzw. Genussrechts-kapital wird bei entsprechender Ausgestaltung der Beteiligungsbedingungen in der Bilanz als Eigenkapitalersatz ausgewiesen und erhöht so die Eigenkapitalquote bei gleichzeitiger Verminderung der Summe der Verbindlichkeiten. Die Bonität und das Rating des Unter-nehmens wird verbessert und die Aufnahme weiteren Kapitals erleichtert.

Ein Debt-Equity-Swap bietet sich vor allem für Gesellschafterdarlehen an. Dabei wird we-der die rechtliche Position des Gesellschafters verschlechtert noch werden die Stimmver-hältnisse in der Gesellschafterversammlung beeinflusst. Vielmehr werden für das Unter-nehmen weitreichende Gestaltungsspielräume sowohl in bilanzieller als auch in steuer-rechtlicher Hinsicht eröffnet. Beispielsweise führt die mit einer atypisch stillen Beteiligung verbundene Möglichkeit der Verlustzuweisung unter anderem dazu, dass in Investitions-phasen entstehende Verluste auf den Gesellschafter übertragen werden können. Hierzu wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ein außerordentlicher Ertrag aus Verlustzuwei-sung generiert, der einen sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bis zu einer schwarzen Null ausgleichen kann. Der Gesellschafter kann die ihm so zugewiesenen Verluste mit seinen positiven Einkünften verrechnen und damit seine persönliche Steuerlast verringern. Von der Umwandlung eines Gesellschafter-Darlehens in Eigenkapitalersatz profitieren somit das Unternehmen und der Gesellschafter zugleich.

Ein weiterer Vorteil des Debt-Equity-Swaps: Vor allem in investitionsintensiven Phasen wird das Unternehmen nicht mit regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen belastet. Die Kapitalgeber sind in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafter bzw. Genussrechts-Inhaber nur am Gewinn des Unternehmens beteiligt, so dass die Höhe der Ausschüttung von ei-nem positiven Jahresergebnis abhängig ist. Die Gewinnausschüttung wird einmal im Jahr nach der Aufstellung des Jahresabschlusses fällig. Wenn eine Wandlung in Genuss-rechtskapital vorgenommen wird, stellen die gewinnabhängigen Ausschüttungen auf die Genussrechte für das Unternehmen keine bereits mit Körperschaftsteuer belastete Ge-winnverwendung dar. Vielmehr mindern die Ausschüttungen bei entsprechender Ausges-taltung der Genussrechtsbedingungen als Betriebsausgaben den steuerpflichtigen Ge-winn. Neben der Ausschüttung auf das so gewandelte Darlehen erhält der Gesellschafter darüber hinaus die ihm zustehenden Dividenden für seine Stammeinlage bzw. Aktien.

Der mit der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens verfolgte Zweck, kurzfristig die Li-quidität des Unternehmens zu erhöhen und die jederzeitige Rückzahlbarkeit des überlas-senen Kapitals sicherzustellen, kann mit mezzaninen Finanzierungsinstrumenten besser erreicht werden. Denn im Falle der Krise wird ein Gesellschafterdarlehen als eigenkapital-ersetzend behandelt. Dies hat zur Folge, dass der darlehensgebende Gesellschafter sein Kapital nicht mehr zurückfordern kann und er im Insolvenzfall für seine Darlehensforde-rung nicht einmal die Insolvenzquote erhält. Anders bei einer atypisch stillen oder Genuss-rechts-Beteiligung: hier kann eine feste Laufzeit und damit der Zeitpunkt der Rückzahlung von vornherein festgelegt werden. Aufgrund der Nachrangabrede, welche Voraussetzung für eine Bilanzierung als Eigenkapital ist, wird im Fall der Insolvenz auch das Mezzanine-Kapital erst nach der Befriedigung der Gläubiger zurückgezahlt.
Sollte sich das Unternehmen bereits in der Krise befinden, kann ein Debt-Equity-Swap auch als Sanierungsinstrument zur Ablösung von Bank-Krediten bzw. Wandlung der Kredi-te eingesetzt werden. In einem solchen Fall wird durch einen Debt-Equity-Swap die bilan-zielle Überschuldung, sprich ein "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" vermie-den. Denn durch die Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft bzw. einer Genuss-rechtsbeteiligung kann ein Eigenkapitalposten gebildet werden, der einen Jahresfehlbetrag bzw. einen Bilanzverlust kompensiert. Hierzu ist allerdings die Zustimmung der Kreditge-ber erforderlich.

In jedem Fall bietet der Debt-Equity-Swap Unternehmen die Möglichkeit, nahezu ohne Aufwand ihre Bilanzstruktur zu optimieren und gleichzeitig die Liquidität zu schonen. Denn durch eine Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital wird die Eigenkapitalquote-gesteigert und damit die Gesamtfinanzierungsfähigkeit des Unternehmens verbessert.



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Stichworte
Unternehmensfuehrung, Finanzierung, Mezzanine



 
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