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 |——— Rubrik: Fachbeitraege
 |———— Kategorie: Unternehmensfuehrung, Management, Strategie
Fachbeitrag No. 01013-071001-21

Checkliste für die Vorbereitung von Joint-Ventures und kooperativen Gemeinschaftsprojekten in China


Die nachfolgenden Hinweise stammen von einem im Chinageschäft seit 1978 tätigen Berater, der selbst ein Equity-Joint-Venture mit einem chinesischen Partner begründet und dieses seit Jahren erfolgreich durchlebt hat. Die persönliche Beziehung und das daraus erwachsene persönliche Vertrauen erweist sich als das wichtigste Element in der durchgehend erfolgreichen Zusammenarbeit. Dennoch ist er wie sein chinesischer Partner der Auffassung, daß derartige Konstellationen noch lange die Ausnahme bleiben werden.

Hinweise für die Errichtung eines Joint-Ventures (Equity or Contractual)

Unter Joint-Venture wird bei weiter Auslegung jedes unternehmerische Vorhaben mit einer möglichst gleichverteilten Risikolast verstanden. Dessen ungeachtet kann unter "gemeinsamen Risiko" oder "Gemeinschaftsunternehmen" eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten verstanden werden. Bezogen auf China wird zwischen der Zusammenarbeit in einem eigenen rechtsfähigen Unternehmen (equity) und einem Vertrags-Joint-Venture (contractual) unterschieden, welches lediglich Kooperationscharakter hat und nicht zur Errichtung einer neuen Firma führt. Das Kooperations-Joint-Venture legt die Grundlagen der Kooperation in einem gemeinsamen Vertragswerk fest, welches die wechselseitigen Rechte, Pflichten und Leistungen umfasst. Neben einer eigenen Tochterfirma (Wholy owned foreign enterprise, hier: Kapitalgesellschaft etc.pp) eignet sich ein kooperatives Joint-Venture für deutsche Unternehmen grundsätzlich am ehesten, die eigenen Ziele zu erreichen.

Eine eigene Präsenz, etwa durch eine Tochtergesellschaft oder die Möglichkeit, sich einen eigenen Partner zu suchen, sichert den Fortbestand des eigenen Engagements in China vor allem dann, wenn der vermeintlich starke chinesische Partner über Nacht seine Kraft oder aber "Möglichkeiten" verliert.

Grundsatz: Nie ein gemeinsames Unternehmen errichten ! Ausnahmen bestätigen die Regel.

Die nachfolgenden Hinweise sind nicht abschließend, sondern sollen allein der Vorbereitung eines Projekts dienen. Die Einbeziehung kompetenter Berater im In- und Ausland kann aufgrund dieser Hinweise nicht erspart werden. Es ist in Bezug auf China stets von Anfang an sicherzustellen, daß ein eigenes Unternehmenskonzept aufgrund einer selbst erarbeiteten Unternehmensstrategie die Grundlage für jede Kontaktaufnahme mit dem Partner in China bildet. Von chinesischen "Partnern" vorbereitete Unterlagen und Dokumente sind grundsätzlich - von wenigen Ausnahmen abgesehen, da hohes Risiko - kritisch zu prüfen und einer eigenen Überprüfung unterzuordnen.

Eiserne Regeln:

  • Wer nach China geht, weil man dort sein muß und sich in Zukunft Gewinne erhofft, hat schon verloren und sollte zuhause bleiben. Er hat in China nichts zu suchen. Ein Chinese würde die Finger von einem Geschäft lassen, dass nicht innerhalb von drei Jahren zu einem Totalgewinn führt !
  • Keinen Partner akzeptieren, der nicht ebensoviel Geld und Risiko investiert.
  • Keine "Ehe auf Dauer" ohne Prüfung.
  • Kein Vertragsabschluß oder Engagement aus der Bierlaune einer Delegationsreise heraus.

Folgende Punkte sollten stichpunktartig bedacht werden:

Bildung des Projektteams

Grundsatz: Kein Projekt ohne die richtige Mannschaft. Betriebsblindheit sollte vermieden werden. Nur externe Berater sind in der Lage, etwaige konstruktive Fehler eines Projekts zu erkennen, da sie trotz des Interesses an dem möglichen Auftrag objektiv genug sind, um Schwachpunkte zu ermitteln, die manchmal deshalb im Unternehmen unter den Tisch fallen, weil die Mitarbeiter und Verantwortlichen des eigenen Hauses eigene Fehler selten in ihrer Tragweite überschauen können. Daher:

  • Casting der Berater (Anwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Consultants, Architekten etc.)
  • Kontaktaufnahme mit den Auslandshandelskammern und Wirtschaftsabteilungen der Botschaften/Konsulate
  • Sichtung der Fördermittel und Beteiligungspartner (DEG, KfW, GtZ, EG, Bundesmittel)
  • Machbarkeits-Studie (Feasibility-Studie)
  • Due Diligence Prüfung des Partners und Projekts
  • Steuerliches Konzept überprüfen (China, Deutschland)
  • Überprüfung von Außenwirtschaftsrestriktionen (Export-/Importverbote etc.)
  • Finanzierung etc.
  • Abstimmung des Vorhabens nach Maßgabe der Festlegungen des eigenen Risikomanagementsystems; gegebenenfalls Aufbau eines eigenen Systems nach Maßgabe des Aktiengesetzes
  • Worst Case Study für den Fall des Totalverlusts: Rückzugsstrategien
  • Aufbau einer eigenen zielmarktorientierten Internet- und Marketing Strategie einschließlich der Erarbeitung einer auf den chinesischen Markt zugeschnittenen Strategie, die Marke, Firmenname, Produktnamen und deren Wirkung auf den Abnehmer im Zielland umfasst.

Ziel: Untersuchung der wesentlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen des Projekts als Grundlage für die diversen Genehmigungsbehörden im Inland und Ausland und Kreditinstitute

Partnersuche

  • Internet (z.B. Chinaproject.de)
  • Außenhandelskammern
  • Banken
  • Berater
  • Messen
  • Kongresse

Letter of Intent

Legt im wesentlichen unverbindlich zunächst die näheren Ziele und ersten Schritte fest. Kann zugleich auch eine Aufgabenverteilung hinsichtlich der Klärung von Einzelfragen

Rahmenvertrag beinhalten. Die Absichtserklärung sollte nur Vorgaben enthalten und keine Vertrauenstatbestände setzen. Kostenfolgen sind vorsichtshalber festzulegen und eine wechselseitige Inanspruchnahme auszuschließen.

Ziel: Klärung der Interessen und Beziehungen zwischen den kooperieren­den Unternehmen/Ministerien (Branche, wirtschaftliche Zielsetzung, Unternehmenskonzept, Finanzierung, Technologie-Transfer, personelle Ausstattung, Abgrenzung der Aufgaben zwischen den Partnern)

Schaffung und Verhandlung der vertraglichen Grundlagen des Projekts

Entwurf der je Projekt erforderlichen Vertragsentwürfe durch die jeweils Beteiligten: Jede Seite sollte einen eigenen Entwurf auf der Grundlage der eignen Projektstudien und Prüfungsergebnisse erstellen, in dem die Vorstellungen jedes Partners und damit die Geschäftsgrundlage des Projekts ermittelt wird. Missverständnisse und Fehlerwartungen können auf diese Weise schnell aus der Welt gebracht werden.

Nicht selten sind mehrere Verträge erforderlich:

  • Rahmenvertrag
  • Joint-Venture Vertrag
  • Gesellschaftsvertrag
  • Liefer- und Leistungsverträge
  • Beraterverträge (Steuern, Rechtsberatung, Architekten, Prüfung, TüV, Patentschutz, Lizenzierung etz.)
  • Finanzierungs- bzw. Kreditverträge
  • Technologie- und Know-How-Transfer-Verträge
  • Arbeitsverträge
  • Grundstückskauf- bzw. Nutzungsrechtsverträge
  • Kooperationsverträge usw.

Ziel: Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages

  • Abschluß des Gesellschaftsvertrages der beteiligten Unternehmen
  • Abschluß von Liefer- und Versorgungsverträgen zwischen den am Joint-Venture beteiligten Unternehmen (bei Bedarf)

Regelungsbedarf vor und mit der Errichtung eines Joint-Ventures

Voruntersuchungen

  • Wahl der Rechtsform
  • Finanzierung (Volumen, Inhalte, Herkunft)
  • Kapitalstruktur
  • erforderliche Genehmigungen
  • Import-/Exportrestriktionen, Zollpräferenzen
  • Rechtliche Rahmenbedingungen für ausländisches Personal, Steuern, Erwerb von Grund und Boden
  • Untersuchung bestehender Technologie-Verträge;
    Gewerbliche Schutzrechte;
  • Wettbewerbsbeschränkungen auf Joint-Venture-Planung hin
  • Rechtssicherheit; Schlichtungsverfahren/- Institutionen
  • Politisches Länderrisiko
  • Einbeziehung staatlicher Förderungsmaßnahmen in Joint-Venture Gründung + Betrieb (inkl. Vorlaufkosten)

Joint-Venture-Konzept

Wesentliche Grundfragestellungen:

  • Kapitalstruktur/Verteilung der Gesellschaftsanteile
  • Werthaltigkeit von Sacheinlagen
  • Verfügbarkeit über Sacheinlagen (lastenfreie Einlage)
  • Abstimmung von Dritt- und Schutzrechten
  • Vermeidung einstimmiger Entscheidungen (Ausnahme: Erhöhung Stammkapitals, Satzungsänderungen);
  • Klare Kompetenz- und Zuständigkeitsregelungen
  • Nachschußpflichten
  • Rechtsnachfolgeregelungen
  • Einklagbare Verpflichtung zur Einbringung der Stammeinlage vorsehen;
  • Gesellschaftsvertrag immer mit technisch-ökonomischer Begründung abschließen; ggfs. unterschiedliche wirtschaftliche Interessen der Gesellschafter unbedingt vertraglich regeln;
  • unabhängige Prüfung gewährleisten
  • Gründung von 100 % Tochtergesellschatten vorteilhaft, die ihrerseits als Joint-Venture-Gesellschafter eintreten Versteuerung der einzubringenden Stammeinlage in Deutschland deutlich machen;
  • Bewertungsprobleme der Einbringung des Anlagevermögens (Eigentumsverhältnisse festlegen, dann u.U. niedrig bewerten);
  • Notwendige Investitionen müssen nach Gesellschaftsvertrag auch durchführbar sein;
  • Investitionen anfänglich niedrig halten; Nutzungsrechte an Grundstücken prüfen (evtl. Management-Verträge abschließen);
  • Verwertbarkeit von Sicherheiten klären; meist nur erschwert möglich
  • Schiedsklausel unbedingt mit der Maßgabe vereinbaren (Hinweis auf anerkannte Staatsverträge), daß das Gericht aus drei Beteiligten bestehen sollte, wobei jeder Schiedsrichter einer anderen Nationalität angehören sollte, um eine nationale Dominanz zu verhindern
  • Besetzung der Gremien des Joint-Ventures (GF, 2. Ebene, Beirat etc.) . Status und Befugnisse der Partner klären
  • Gestaltung der Kompetenzen der Organe der Gesellschaft
  • Management und Organisationsstruktur
  • Keine Kompetenzen im kaufmännischen Bereich abgeben; Veto-Recht bei Bestellung chinesischer Geschäftsführer sichern.

Vertragswerk zu einem Joint-Venture (3 Phasen)

Abschluß des Joint-Venture-Vertrages

Merke: Ein Joint-Venture-Vertrag ist kein Gesellschaftsvertrag, sondern ein Rahmenvertrag, der u.a. die Geschäftsgrundlage, die wechselseitigen Leistungspflichten, die Auseinandersetzung und die Form der Zusammenarbeit (Gesellschaftsvertrag) und Auseinandersetzung regelt. Z.B.:

  • Übereinkunft der Partner zur Gründung einer Kapitalgesellschaft
  • Durchführung eines Investitionsvorhabens und Aufnahme und Ausübung einer inhaltlich festgelegten Geschäftstätigkeit
  • Festlegung geschäftspolitischer Grundsätze
  • Formelle Gründung der Joint-Venture-Gesellschaft
  • Abschluß eines Gesellschaftsvertrages
  • Einzahlung des Gesellschaftskapitales
  • Handelsregistereintragung
  • Abschluß sonstiger erforderlicher Verträge zwischen der gegründeten
  • Gesellschaft und den Partnern und/oder Dritten
  • Engineering-, Know-how-, Anlagenlieferverträge
  • Grundstücks- und Bauverträge
  • Lizenz-, Patent-, Warenzeichenverträge
  • Technische Assistenz-, Management- und Marketingverträge
  • Anstellungsverträge für das Personal

Wichtig: Gleichlautenden Inhalt der Übersetzungen des Vertragswerkes überprüfen und verifizieren; Vorrang klären;

Aufbau des Joint-Venture-Vertrages

  • Präambel
  • Beschreibung der technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekte
  • Rechtliche Struktur der Joint-Venture-Gesellschaft
  • Management und Organisationsstruktur
  • Projektaufbau
  • Partnerleistungen
  • Finanzierung
  • Devisenverkehr (Kapitalverkehrsbeschränkungen ??)
  • Rechnungswesen (Berichtswesen/Einsichtsrechte)
  • Jahresabschluß/Ausschüttungspolitik
  • Geschäftsgeheimnisse/Know-how-Schutz
  • Konzessionen, Genehmigungen
  • Verbot unüblicher Sondervorteile
  • Beendigung des Joint-Ventures und Ausscheiden von Gesellschaftern
  • Schiedsgerichtsbarkeit und anwendbares Recht

 

Autor / © Copyright / ausschliesslich verantwortlich fuer den Inhalt:
Eberhard J. Trempel (Berlin)
Mit freundlicher Genehmigung der
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Stichworte
Kooperation, Joint Ventures, International, China



 
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