Die nachfolgenden Hinweise stammen von einem im Chinageschäft
seit 1978 tätigen Berater, der selbst ein Equity-Joint-Venture
mit einem chinesischen Partner begründet und
dieses seit Jahren erfolgreich durchlebt hat. Die
persönliche Beziehung und das daraus erwachsene
persönliche Vertrauen erweist sich als das wichtigste
Element in der durchgehend erfolgreichen Zusammenarbeit.
Dennoch ist er wie sein chinesischer Partner der Auffassung,
daß derartige Konstellationen noch lange die
Ausnahme bleiben werden.
Hinweise
für die Errichtung eines Joint-Ventures (Equity
or Contractual)
Unter Joint-Venture wird bei weiter Auslegung jedes
unternehmerische Vorhaben mit einer möglichst
gleichverteilten Risikolast verstanden. Dessen ungeachtet
kann unter "gemeinsamen Risiko" oder "Gemeinschaftsunternehmen"
eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten verstanden
werden. Bezogen auf China wird zwischen der Zusammenarbeit
in einem eigenen rechtsfähigen Unternehmen (equity)
und einem Vertrags-Joint-Venture (contractual) unterschieden,
welches lediglich Kooperationscharakter hat und nicht
zur Errichtung einer neuen Firma führt. Das Kooperations-Joint-Venture
legt die Grundlagen der Kooperation in einem gemeinsamen
Vertragswerk fest, welches die wechselseitigen Rechte,
Pflichten und Leistungen umfasst. Neben einer eigenen
Tochterfirma (Wholy owned foreign enterprise, hier:
Kapitalgesellschaft etc.pp) eignet sich ein kooperatives
Joint-Venture für deutsche Unternehmen grundsätzlich
am ehesten, die eigenen Ziele zu erreichen.
Eine eigene Präsenz,
etwa durch eine Tochtergesellschaft oder die Möglichkeit,
sich einen eigenen Partner zu suchen, sichert den
Fortbestand des eigenen Engagements in China vor allem
dann, wenn der vermeintlich starke chinesische Partner
über Nacht seine Kraft oder aber "Möglichkeiten"
verliert.
Grundsatz: Nie ein gemeinsames Unternehmen errichten !
Ausnahmen bestätigen die Regel.
Die nachfolgenden Hinweise
sind nicht abschließend, sondern sollen allein
der Vorbereitung eines Projekts dienen. Die Einbeziehung
kompetenter Berater im In- und Ausland kann aufgrund
dieser Hinweise nicht erspart werden. Es ist in Bezug
auf China stets von Anfang an sicherzustellen, daß
ein eigenes Unternehmenskonzept aufgrund einer selbst
erarbeiteten Unternehmensstrategie die Grundlage für
jede Kontaktaufnahme mit dem Partner in China bildet.
Von chinesischen "Partnern" vorbereitete
Unterlagen und Dokumente sind grundsätzlich -
von wenigen Ausnahmen abgesehen, da hohes Risiko -
kritisch zu prüfen und einer eigenen Überprüfung
unterzuordnen.
Eiserne Regeln:
- Wer nach China geht, weil
man dort sein muß und sich in Zukunft Gewinne
erhofft, hat schon verloren und sollte zuhause bleiben.
Er hat in China nichts zu suchen. Ein Chinese würde
die Finger von einem Geschäft lassen, dass
nicht innerhalb von drei Jahren zu einem Totalgewinn
führt !
- Keinen Partner akzeptieren,
der nicht ebensoviel Geld und Risiko investiert.
- Keine "Ehe auf Dauer"
ohne Prüfung.
- Kein Vertragsabschluß
oder Engagement aus der Bierlaune einer Delegationsreise
heraus.
Folgende Punkte sollten stichpunktartig
bedacht werden:
Bildung des Projektteams
Grundsatz: Kein Projekt ohne die richtige Mannschaft. Betriebsblindheit
sollte vermieden werden. Nur externe Berater sind
in der Lage, etwaige konstruktive Fehler eines Projekts
zu erkennen, da sie trotz des Interesses an dem möglichen
Auftrag objektiv genug sind, um Schwachpunkte zu ermitteln,
die manchmal deshalb im Unternehmen unter den Tisch
fallen, weil die Mitarbeiter und Verantwortlichen
des eigenen Hauses eigene Fehler selten in ihrer Tragweite
überschauen können. Daher:
- Casting der Berater
(Anwälte, Steuerberater, Unternehmensberater,
Consultants, Architekten etc.)
- Kontaktaufnahme mit den
Auslandshandelskammern und Wirtschaftsabteilungen
der Botschaften/Konsulate
- Sichtung der Fördermittel
und Beteiligungspartner (DEG, KfW, GtZ, EG, Bundesmittel)
- Machbarkeits-Studie (Feasibility-Studie)
- Due Diligence Prüfung
des Partners und Projekts
- Steuerliches Konzept überprüfen
(China, Deutschland)
- Überprüfung
von Außenwirtschaftsrestriktionen (Export-/Importverbote
etc.)
- Finanzierung etc.
- Abstimmung des Vorhabens
nach Maßgabe der Festlegungen des eigenen
Risikomanagementsystems; gegebenenfalls Aufbau eines
eigenen Systems nach Maßgabe des Aktiengesetzes
- Worst Case Study für
den Fall des Totalverlusts: Rückzugsstrategien
- Aufbau einer eigenen
zielmarktorientierten Internet- und Marketing Strategie
einschließlich der Erarbeitung einer auf den
chinesischen Markt zugeschnittenen Strategie, die
Marke, Firmenname, Produktnamen und deren Wirkung
auf den Abnehmer im Zielland umfasst.
Ziel: Untersuchung
der wesentlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen
des Projekts als Grundlage für die diversen Genehmigungsbehörden
im Inland und Ausland und Kreditinstitute
Partnersuche
- Internet (z.B. Chinaproject.de)
- Außenhandelskammern
- Banken
- Berater
- Messen
- Kongresse
Letter of Intent
Legt im wesentlichen unverbindlich
zunächst die näheren Ziele und ersten Schritte
fest. Kann zugleich auch eine Aufgabenverteilung hinsichtlich
der Klärung von Einzelfragen
Rahmenvertrag beinhalten.
Die Absichtserklärung sollte nur Vorgaben enthalten
und keine Vertrauenstatbestände setzen. Kostenfolgen
sind vorsichtshalber festzulegen und eine wechselseitige
Inanspruchnahme auszuschließen.
Ziel: Klärung der Interessen
und Beziehungen zwischen den kooperierenden Unternehmen/Ministerien
(Branche, wirtschaftliche Zielsetzung, Unternehmenskonzept,
Finanzierung, Technologie-Transfer, personelle Ausstattung,
Abgrenzung der Aufgaben zwischen den Partnern)
Schaffung
und Verhandlung der vertraglichen Grundlagen des Projekts
Entwurf der je Projekt erforderlichen Vertragsentwürfe
durch die jeweils Beteiligten: Jede Seite sollte einen
eigenen Entwurf auf der Grundlage der eignen Projektstudien
und Prüfungsergebnisse erstellen, in dem die
Vorstellungen jedes Partners und damit die Geschäftsgrundlage
des Projekts ermittelt wird. Missverständnisse
und Fehlerwartungen können auf diese Weise schnell
aus der Welt gebracht werden.
Nicht selten sind mehrere
Verträge erforderlich:
- Rahmenvertrag
- Joint-Venture Vertrag
- Gesellschaftsvertrag
- Liefer- und Leistungsverträge
- Beraterverträge (Steuern,
Rechtsberatung, Architekten, Prüfung, TüV,
Patentschutz, Lizenzierung etz.)
- Finanzierungs- bzw. Kreditverträge
- Technologie- und Know-How-Transfer-Verträge
- Arbeitsverträge
- Grundstückskauf-
bzw. Nutzungsrechtsverträge
- Kooperationsverträge
usw.
Ziel: Unterzeichnung des
jeweiligen Vertrages
- Abschluß des Gesellschaftsvertrages
der beteiligten Unternehmen
- Abschluß von Liefer-
und Versorgungsverträgen zwischen den am Joint-Venture
beteiligten Unternehmen (bei Bedarf)
Regelungsbedarf
vor und mit der Errichtung eines Joint-Ventures
Voruntersuchungen
- Wahl der Rechtsform
- Finanzierung (Volumen,
Inhalte, Herkunft)
- Kapitalstruktur
- erforderliche Genehmigungen
- Import-/Exportrestriktionen,
Zollpräferenzen
- Rechtliche Rahmenbedingungen
für ausländisches Personal, Steuern, Erwerb
von Grund und Boden
- Untersuchung bestehender
Technologie-Verträge;
Gewerbliche Schutzrechte;
- Wettbewerbsbeschränkungen
auf Joint-Venture-Planung hin
- Rechtssicherheit; Schlichtungsverfahren/-
Institutionen
- Politisches Länderrisiko
- Einbeziehung staatlicher
Förderungsmaßnahmen in Joint-Venture
Gründung + Betrieb (inkl. Vorlaufkosten)
Joint-Venture-Konzept
Wesentliche Grundfragestellungen:
- Kapitalstruktur/Verteilung
der Gesellschaftsanteile
- Werthaltigkeit von Sacheinlagen
- Verfügbarkeit über
Sacheinlagen (lastenfreie Einlage)
- Abstimmung von Dritt-
und Schutzrechten
- Vermeidung einstimmiger
Entscheidungen (Ausnahme: Erhöhung Stammkapitals,
Satzungsänderungen);
- Klare Kompetenz- und Zuständigkeitsregelungen
- Nachschußpflichten
- Rechtsnachfolgeregelungen
- Einklagbare Verpflichtung
zur Einbringung der Stammeinlage vorsehen;
- Gesellschaftsvertrag immer
mit technisch-ökonomischer Begründung
abschließen; ggfs. unterschiedliche wirtschaftliche
Interessen der Gesellschafter unbedingt vertraglich
regeln;
- unabhängige Prüfung
gewährleisten
- Gründung von 100
% Tochtergesellschatten vorteilhaft, die ihrerseits
als Joint-Venture-Gesellschafter eintreten Versteuerung
der einzubringenden Stammeinlage in Deutschland
deutlich machen;
- Bewertungsprobleme der
Einbringung des Anlagevermögens (Eigentumsverhältnisse
festlegen, dann u.U. niedrig bewerten);
- Notwendige Investitionen
müssen nach Gesellschaftsvertrag auch durchführbar
sein;
- Investitionen anfänglich
niedrig halten; Nutzungsrechte an Grundstücken
prüfen (evtl. Management-Verträge abschließen);
- Verwertbarkeit von Sicherheiten
klären; meist nur erschwert möglich
- Schiedsklausel unbedingt
mit der Maßgabe vereinbaren (Hinweis auf anerkannte
Staatsverträge), daß das Gericht aus
drei Beteiligten bestehen sollte, wobei jeder Schiedsrichter
einer anderen Nationalität angehören sollte,
um eine nationale Dominanz zu verhindern
- Besetzung der Gremien
des Joint-Ventures (GF, 2. Ebene, Beirat etc.) .
Status und Befugnisse der Partner klären
- Gestaltung der Kompetenzen
der Organe der Gesellschaft
- Management und Organisationsstruktur
- Keine Kompetenzen
im kaufmännischen Bereich abgeben; Veto-Recht
bei Bestellung chinesischer Geschäftsführer
sichern.
Vertragswerk zu einem
Joint-Venture (3 Phasen)
Abschluß des
Joint-Venture-Vertrages
Merke: Ein
Joint-Venture-Vertrag ist kein Gesellschaftsvertrag,
sondern ein Rahmenvertrag, der u.a. die Geschäftsgrundlage,
die wechselseitigen Leistungspflichten, die Auseinandersetzung
und die Form der Zusammenarbeit (Gesellschaftsvertrag)
und Auseinandersetzung regelt. Z.B.:
- Übereinkunft der
Partner zur Gründung einer Kapitalgesellschaft
- Durchführung eines
Investitionsvorhabens und Aufnahme und Ausübung
einer inhaltlich festgelegten Geschäftstätigkeit
- Festlegung geschäftspolitischer
Grundsätze
- Formelle Gründung
der Joint-Venture-Gesellschaft
- Abschluß eines Gesellschaftsvertrages
- Einzahlung des Gesellschaftskapitales
- Handelsregistereintragung
- Abschluß sonstiger
erforderlicher Verträge zwischen der gegründeten
- Gesellschaft und den Partnern
und/oder Dritten
- Engineering-, Know-how-,
Anlagenlieferverträge
- Grundstücks- und
Bauverträge
- Lizenz-, Patent-, Warenzeichenverträge
- Technische Assistenz-,
Management- und Marketingverträge
- Anstellungsverträge
für das Personal
Wichtig: Gleichlautenden Inhalt der Übersetzungen des
Vertragswerkes überprüfen und verifizieren;
Vorrang klären;
Aufbau des Joint-Venture-Vertrages
- Präambel
- Beschreibung der technischen
und betriebswirtschaftlichen Aspekte
- Rechtliche Struktur der
Joint-Venture-Gesellschaft
- Management und Organisationsstruktur
- Projektaufbau
- Partnerleistungen
- Finanzierung
- Devisenverkehr (Kapitalverkehrsbeschränkungen
??)
- Rechnungswesen (Berichtswesen/Einsichtsrechte)
- Jahresabschluß/Ausschüttungspolitik
- Geschäftsgeheimnisse/Know-how-Schutz
- Konzessionen, Genehmigungen
- Verbot unüblicher
Sondervorteile
- Beendigung des Joint-Ventures
und Ausscheiden von Gesellschaftern
- Schiedsgerichtsbarkeit
und anwendbares Recht
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